
Die anwaltliche Vergütung wird in der Regel auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes nebst dazugehörigem Vergütungsverzeichnis berechnet.
Ich schließe in der Regel keine Honorarvereinbarungen und vereinbare keine
Stundensätze, die ggf. eine höhere als die gesetzliche Vergütung vorsehen. Ich berechne
die Vergütung nach dem gesetzlichen Streitwert. Damit biete ich Ihnen hochqualifizierte
Beratung einerseits und Transparenz und Offenheit hinsichtlich der voraussichtlich
entstehenden Vergütung andererseits, weil der gesetzliche Streitwert in der Regel bei
Übernahme des Mandats feststeht und ich Sie so bereits zu diesem Zeitpunkt über die
voraussichtlich entstehenden Kosten unterrichten kann.
Nur in den seltenen Fällen, in denen von vornherein ersichtlich ist, dass die gesetzliche
Vergütung den entstehenden Aufwand voraussichtlich nicht decken wird, werde ich Ihnen
den Abschluss einer Honorarvereinbarung vorschlagen. Diese wird jedoch in jedem Falle
gesondert mit Ihnen verhandelt und vertraglich niedergelegt.
Die Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich Auslagen (Reisekosten etc.) und dem jeweils
gültigen Mehrwertsteuersatz.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Rechtsschutzversicherung nicht jede Inanspruchnahme
anwaltlicher Tätigkeit umfasst. Insbesondere ist regelmäßig die Vertretung in Ehescheidungs-
verfahren vom Rechtsschutz ausgenommen. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass die von
Ihnen gewünschte Anwaltstätigkeit von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wird,
sollten Sie sich selbst vorab Klarheit durch die Anfrage bei Ihrer Versicherung verschaffen.
Selbstverständlich wird ggf. in jedem Stand des gerichtlichen Verfahrens Ihr Anspruch auf
Prozesskostenhilfe geprüft. Über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
entscheidet das Gericht. Wird Ihr Antrag abgelehnt, müssen Sie die durch meine Beauftragung
entstandenen Gebühren tragen.
Die für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Formulare können
Sie hier herunterladen: www.bmj.de/media/archive/838.pdf.
Üblicherweise berechne ich:
gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz je nach Streitwert, jedoch begrenzt auf maximal
190 EUR zzgl. gesetzl. MwSt. , wobei Umfang und Schwierigkeit der Sache und Ihre
persönlichen Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden, so dass Sie qualifizierten
anwaltlichen Rat auch dann erhalten, wenn Sie nur über ein kleines Einkommen verfügen.
Die Vergütung aus der Erstberatung wird bei Mandatsübernahme voll angerechnet.
nach dem gesetzlichen Streitwert gem. RVG oder den jeweils einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften.
Diese Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die voraussichtlich entstehenden Kosten eines Ehescheidungsverfahrens oder eines Verfahrens zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
